Oensingen-Balsthal-Bahn
Technische Vorschriften für die Lieferung von:
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1
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Personenwagen BC2
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1
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Personenwagen C2
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1
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Fourgon
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Art. 1.
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Vorschriften & Zeichnungen
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Die Wagen sind nach den von der Bahnverwaltung genehmigten Zeichnungen und Pflichtenhefte auszuführen. Abweichungen hievon sind nur mit schriftlicher Ermächtigung zulässig. Die Anfertigung aller, auch der für die Vorlage an die Aufsichtsbehörde erforderlichen Zeichnungen liegt dem Lieferanten ob.
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Art. 2.
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Material
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Zu den Wagen dürfen nur vorzügliche, tadelfreie und ihrem Zweck entsprechende Materialien verwendet werden.
Alle Sorten von Walzeisen, sowie die Bleche müssen in ihrer ganzen Ausdehnung die vorgeschriebenen Dimensionen und Querschnitte besitzen, rein ausgewalzt sein, und dürfen nirgends Risse, unganze Stellen oder sonstige Fehler zeigen.
Das Holz
soll durchgehends gesund, vollständig lufttrocken, geradfaserig, splintfrei und möglichst astlos sein. Mit Aesten behaftete Stücke dürfen nur für solche Wagentheile Verwendung finden, für welche die daherige Schwächung nicht in Betracht fällt. Lose Aeste und Risse darf das Holz nicht aufweisen.
Der Stoff für den Dachüberzug
muss aus starkem Doppeldrill bestehen.
Die zum Anstrich
sowie zur sogenannten Dachfarbe verwendeten Rohmaterialien sollen von bester Qualität sein und dürfen keinerlei verunreinigende Bestandteile enthalten; Die Farbstoffe speziell sollen fein gepulvert sein und bei dünnem Auftrag gut decken.
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Art. 3.
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Ausführung
a. Allgemeines
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Die Wagen müssen in jeder Beziehung den Verordnungen des schweiz. Bundesrathes betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen zum Militärkrankentransport entsprechen. Sämmtliche Eisen und Hölzer müssen auf die gezeichneten Längen aus einem Stück bestehen, ein in den Zeichnungen nicht vorgesehenes Zusammenstücken derselben ist ohne spezielle Bewilligung nicht gestattet.
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b. Eisenkonstruktion.
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Die Profileisen und die zur Verbindung dienenden Eisenteile sind sorgfältig auszurichten, in den Auflagerungsstellen genau zusammen zu passen und mit der Feile nachzuarbeiten. Bolzen und Zapfen müssen gedreht und die zugehörigen Löcher passend gebohrt sein. Diejenigen Stellen der Beschläge, an welche Muttern und Schraubenköpfe sich anlegen sollen, müssen eben bearbeitet sein, so dass letztere ein volles und ebenes Auflager finden.
Die Niet- und Schraubenlöcher der miteinander zu verbindenden Theile müssen genau zusammenpassen; Löcher, welche nicht genau gebohrt werden sind mit der Feile und Reibahle nachzuarbeiten; das Treiben mittelst Dorn ist nicht gestattet.
Die Kanten der Nietlöcher sind zu brechen und die Nieten erhalten entsprechende Facetten. Die Nieten sollen vollkommen fest sitzten und sauber geformte Köpfe haben.
Sämmtliche Schrauben und Muttern, welche nicht durch die Zeichnungen anders vorgeschrieben werden, sind nach Normblatt XVII A herzustellen.
Die Schraubenenden sollen mit 1-2 Gewindegängen über die Muttern vorstehen und dürfen nicht abgehauen, sondern müssen zur Schonung des Gewindes abgesägt und mit der Feile abgerundet oder gefräst werden. Wo es nöthig ist sind die Muttern durch Splinte gegen das Loswerden zu sichern, für einzelne Constructionstheile werden federnde Unterlagsringe hiefür vorgeschrieben.
Die Splinten sollen nicht durch die Muttern, sondern unmittelbar vor denselben durch den Bolzen gehen.
Muttern, welche auf Holztheile drücken erhalten hinlänglich grosse und starke Unterlagsscheiben.
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c. Holzkonstruction
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Sämmtliches Holzwerk ist auf allen Seiten sauber zu hobeln; alle Verbindungen, wie Federn und Nuten, Fugen und Falze, überhaupt alle gegeneinanderstossenden Holzflächen müssen sich vollständig berühren.
Alle Beschläge und Bleche müssen sauber, glatt und dicht auf die mit ihnen verbundenen Holztheile aufgelegt oder eingelassen sein. Die Befestigung am Holz soll durch Schrauben bewirkt werden.
Es muss Sorge getragen werden, dass das Wasser nirgends in die Thüren, Fenster, Ventilatoren und Fugen eindringen und in letzteren nicht stehen bleiben kann.
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d. Anstrich & Bezeichnung der Wagen.
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Die Wagen sind in- und auswendig mit guter Oelfarbe mindestens dreimal zu streichen und sodann zu lackiren.
Vor dem Zusammensetzten der einzelnen Bestandtheile sind deren Anlageflächen mit zweimaligem Oelfarbenanstrich zu versehen. die Eisenteile sind vor dem Anstrich von Rost und Zunder zu reinigen.
Ueber die verschiedenen zur Anwendung gelangenden Farbentöne hat sich der Lieferant mit der Bestellerin vorher zu verständigen.
Die Anzahl der Sitzplätze jeder Classe ist auf beiden Langseiten anzugeben, ebenso sind die Abtheilungen für Raucher und Nichtraucher durch entsprechende Anschrifen kenntlich zu machen. Das Eigengewicht des Wagens sammt den Initialen der Bahngesellschaft, das Revisionsdatum, sowie der Radstand ist auf beiden Langträgern des Untergestells anzuschreiben. An denselben ist ferner je ein Schild mit der Firma des Fabrikanten und der Jahreszahl der Lieferung anzubringen.
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e. Achsen, Räder, Federn, Zugs- und Stossapparate etc.
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Achsen, Räder, Achsbüchsen und Festern, Zug und Stossapparate müssen nach den für sie aufgestellten besondern technischen Vorschrifen ausgeführt werden.
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f. Achshalter und Federböcke.
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Die Befestigung der Achshalter mit den Langträgern wird mittelst durchgehender Schrauben bewirkt, welche ganz passend durch Hammerschläge einzutreiben sind. Die Federböcke werden angenietet. Besonderes Gewicht ist auf die richtige Lage der Achshalter und Federböcke unter sich und zur Längsmittelebene des Wagens zu legen.
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g. Bremsen.
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Grosse Sorgfalt ist namentlich auf die Ausführung der aus Schweisseisen geschmiedeten Traversen zu verwenden, wleche, wie auch sämmtliche gleichartige Bolzen unter sich genau gleich sein und ohne weiteres Umwechselungen gestatten sollen.
Die Traversen, Zugstangen etc. erhalten Sicherungen gegen das Herunterfallen.
Die Montierung der Bremse ist derart zu bewirken, dass die Klötze bei gelöster Bremse von den Bandagen gleichmässigen Abstand besitzten, während sie in gebremstem Zustand sämmtlich fest anliegen.
Die Schraubenspindel darf in der zugehörigen Mutter sowie in der Führung weder klemmen noch lotterig sein.
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h. Dampf- und Luftleitungen.
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Dieselben müssen den bezügleichen Normalblättern VIII AI und XVIII entsprechen und sind mit aller Sorgfalt mit gut zusammenpassenden Gewinden dampf- bewz. luftdicht auszuführen. Die Dampfleitung ist mit Isoliermasse zu umhüllen. Die Luftleitungen erhalten Schlauchschlösser und Hähne nach Westinghouse. Die Dampfleitung erhält hinter dem Kniestück einen Abschlusshahnen.
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i. Westinghouse-Bremse.
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Die Westinghousebremsapparate samt Nothbremsen sind sorgfältig zu montieren und luftdicht mit der Luftleitung zu verbinden. Die montierten Bremsen sind mit Druckluft auf Dichtheit zu richtiges Functionieren zu probieren.
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II Construction der Wagen
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Art. 4.
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Personen und Gepäck-Wagen.
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Allgemeine Beschreibung.
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Die Wagen sind zweiachsig mit freien Lenkachsen.
Ihre Hauptabmessungen sind:
a. Untergestell.
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Länge über Stirnbalken
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10400 |
m/m
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Länge über Puffer
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11600 |
m/m
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Grösste Breite bei den Treppen
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2865 |
m/m
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Radstand
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6000 |
m/m
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b. Kasten
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Länge der Kasten aussen
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8860 |
m/m
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Grösste Kastenbreite bei den Personen-Wagen
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3050 |
m/m
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Grösste Kastenbreite bei den Gepäck-Wagen über die Schiebthore gemessen
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3000 |
m/m
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c. innere Eintheilung.
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BC2 Wagen:
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1
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Abtheilung II Cl. mit 8 Plätzen
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1
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Abtheilung III Cl. mit 19 Plätzen für Nichtraucher
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1
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Abtheilung III Cl. mit 30 Plätzen für Raucher.
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C2 Wagen:
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1
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Abtheilung mit 40 Plätzen für Raucher
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1
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Abtheilung mit 20 Plätzen für Nichtraucher.
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F-Wagen:
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1
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Abtheilung, enthaltend:
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Abort, 1 Pult & Regal für die Posteinrichtung,
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1
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Pult mit Hundekasten für die Gepäckeinrichtung und
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2
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Brief-Einwürfe.
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Bremsen.
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Die Wagen sind mit einer einfachen Westinghouse-Bremse sowie mit Nothbremse in jeder Abtheilung auszurüsten. Ausserdem erhalten dieselben noch eine Handbremse
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Heizung.
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Die Beheizung der Wagen hat durch Dampf zu geschehen. Jede Wagenabtheilung soll hiebei unabhängig von den übrigen regulirt werden können.
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Beleuchtung.
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Die Beleuchtung der Wagen erfolgt durch Petrol-Lampen, die in den Kopf- und Scheidewänden angebracht sind.
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Aborte.
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Der Abort ist mit der Vorrichtung zum anbringen eines Desinfectionsgefässes in Zeiten herrschender Epidiemien zu versehen.
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III. Ausführung der Details.
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Art. 5.
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Deteil des Untergestells.
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Auf beiden Enden der Untergestelle werden die Treppen angeordnet.
Der Bodenbelag der Plattform ist parallel zur Stirnwand zu verlegen um die Auswechslung ausgelaufener Bretter zu erleichtern. Zur Verbindung zwischen zusammengekuppelten Wagen sind aufklappbare Uebergangsbrücken anzubringen.
Den Abschluss der Plattformen bilden die Stirnbalken auf denen das Geländer befestigt wird. An den Strinbalken sind auch die Zug- und Stossapparate, die Anschlussstücke der Brems- und Heizleitungen, sowie die Signalträger nach schweiz. Normal anzubringen.
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Tragfedern.
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Die Tragfedern erhalten eine Länge von 1600 m/m. Die Achsbüchsen sind zweitheilig und sollen aus Stahlguss hergestellt werden.
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Wagenkasten.
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Die Wagenkasten erhalten ein Gerippe dessen Pfosten, Säulen und Schwellen etc. aus Eichenholz zu erstellen sind.
An allen Berührungspuncten der Kasten mit dem Untergestell sind elastische Zwischenstücke einzulegen.
Die äussere Verschalung ist aus Tafeln von eisenblech (Gewicht per m2. wenigstens 14 kg.) zu bilden, welche gut gespannt sein und mit den Fugen auf die Kastensäulen treffen sollen. Die Fugen sind durch aufgeschraubte Deckenleisten zu schützen. Die innere Kastenverkleidung ist durch Holz zu bilden. Unterhalb den Fensteröffnungen sind sogennante Wetterschenkel anzubringen.
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Fussboden.
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Die Fussböden der Personen-Wagen sind als Doppel-Böden zu erstellen.
In der Abtheilung zweiter Classe sind die Böden mit Linoleumteppich und darüber in den Gängen mit Linoleumläufer zu versehen.
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Wagendach.
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Für die Herstellung der Wagendächer sind die Zeichnungen massgebend. Vor dem Aufbringen der Leinwand sind die glatten Dächer mit Dachfarbe zu streichen, nachher die Leinwand straff darüber zu spannen und ringsum zu befestigen. Hierauf ist dieselbe neuerdings dreimal mit Masse zu streichen.
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Fenster.
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Die Fenster sollen eine Lichtweite von 570 m/m. und eine Höhe von 860 m/m. erhalten. Die Höhe der Fenster über dem Fussboden beträgt 950 m/m. Die Fenster bestehen aus Metall-Rahmen, welche die Glasscheibe umschliessen, durch Gegengewichte ausbalancirt und durch Pressrahmen in jeder Stellung festgehalten werden.
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Thüren.
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Die Thüren der Personen-Wagen sind sämmtlich als Doppelthüren auszuführen mit 1000 m/m. Weite in offenem Zustande.
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Stühle.
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Die Holzgestelle der Stühle sind in der zweiten Classe für je zwei Sitze mit hoher Rückenlehnen auszuführen. Die Polster sind mit geflammtem Plüsch zu überziehen. Die höhe der Sitze über dem Fussboden soll 450 m/m. betragen.
In der dritten Classe sind die Stühle aus hölzernen Lattensitzen möglichst bequemer Form herzustellen, wobei darauf zu achten ist, dass die einzelnen Latten möglichst breit sind. Stuhlgestelle gusseisern, keine Armlehnen.
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Gepäckträger.
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In den Abtheilungen zweiter Classe sollen soweit möglich über dem Doppelsitz Gepäckträger aus gusseisernen mit Eisenstäben verbunenen Consolen angebracht werden.
in den Abtheilungen dritter Classe sind die Consolen aus Flacheisen erstellt, auf denen Holzleisten aufgeschraubt werden.
Diese Consolen sind an den Wänden mittelst Schrauben, oder auf den Doppelsitzen und an der Wagendecke durch Eisenstangen zu befestigen.
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Fenstervorhänge.
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Zum Schutz gegen die Sonnenstrahlen sind die Fenster mit nach aufwärts verschiebbaren Vorhängen zu versehen. Der Vorhangstoff besteht für beide Classen aus starker naturfarbiger Leinwand.
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Ventilatoren.
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Auf dem Wagendache sind über jeder Abtheilung kräftig wirkende Ventilatoren, System Torpedo, anzubringen.
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Signalstützen und Hacken für Kurstafeln.
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An den Stirnbalken sind Signalstützen und an den Steinwänden in Wagenmitte Hacken zum Aufhängen von Kurstafeln, beides nach den hierfür bestehenden Normalien, anzubringen.
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Innere Einrichtung.
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Die Friese und Füllungen der Wände in den Abtheilungen zweiter Classe sind Naturlackirt. Das Plafond erhält einen hellen Oelfarben-Anstrich.
In den Raucherabtheilungen sind Aschenbecher anzubringen die zum Entleeren weggenommen werden können.
In den Abtheilungen dritter Classe sind Decken, Wände, Türhen mit Oelfarbe zu streichen, und die Böden mehrmals mit heissem Leinöl zu tränken. Dasselbe hat mit den Brettern der Plattform zu geschehen.
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Vorstehende Vorschriften als Beilage zum Vertrag anerkannt.
Neuhausen, den 24. April 1899
Schweiz. Industrie-Gesellschaft
Oensingen-Balsthal-Bahn.
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